24. Newsletter CO₂-Kompensation der Schweiz, 30. Juni 2026
Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen der Schweiz.
1. Obligatorische Besichtigung bei der Erstverifizierung von Kompensationsprojekten im Ausland
Bei Kompensationsprojekten im Ausland müssen die Validierungs- und Verifizierungsstellen (VVS) bei der Verifizierung des ersten Monitoringberichts neu eine Ortsbegehung durchführen. Bisher wurde dies erwartet, Ausnahmen waren jedoch mit entsprechender Begründung möglich. Für alle Projekte – einschliesslich jener, bei denen die Verifizierung des Monitoringberichts am 30. Juni 2026 noch im Gange ist – gilt: Hat während einer Monitoringperiode keine Ortsbegehung stattgefunden, ist eine solche in der nächsten Periode zwingend nachzuholen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und die gesuchstellende Person müssen rechtzeitig über den Besichtigungstermin informiert werden, damit sie gegebenenfalls daran teilnehmen können (Art. 9 Abs. 3bis der CO₂-Verordnung). Obwohl bei der Validierung keine Ortsbegehung vorgeschrieben ist, hat die VVS deren Zweckmässigkeit zu beurteilen. In bestimmten Fällen muss die VVS beispielsweise überprüfen, ob das Projekt nicht schon vor dem angegebenen Umsetzungsbeginn bereits existierte. Hält die VVS bei der Validierung eine Besichtigung nicht für notwendig, so hat sie dies im Validierungsbericht ausdrücklich zu begründen. Für Projekte, die in der Schweiz umgesetzt werden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen (vgl. Kap. 7.3 der Vollzugsmitteilung «Kompensation von CO₂-Emissionen: Validierung und Verifizierung» des BAFU).
2. Empfang von PDF-Rechnungen per E-Mail
Als Rechnungsempfängerin bzw. Rechnungsempfänger des BAFU haben Sie die Möglichkeit, sich für den Empfang von PDF-Rechnungen per E-Mail zu registrieren. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite:
Link zur Anmeldung:
3. Einreichung der Dokumente über die Plattform CORE und mit elektronischer Signatur
Unterlagen zu Gesuchen und Monitoringberichten dürfen von den VVS nur noch über das Informations- und Dokumentationssystem CORE eingereicht werden. Die Zustellung über E-Mail oder per Post entfällt. Ebenso dürfen die unterschriebenen Originale der Projektbeschreibungen resp. Monitoringberichte nicht mehr per Post eingesandt werden, da nur noch digital unterschriebene Dokumente akzeptiert werden. Diese Regelung gilt seit der Veröffentlichung des 23. Newsletters vom 19. Januar 2026. Die dreimonatige Übergangsfrist ist abgelaufen.
Für Projekte im Inland muss die gesuchstellende Person hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwenden (siehe Link unten). Die VVS müssen zu Beginn des Validierung- bzw. Verifizierungsprozesses aktiv auf die Notwendigkeit von QES hinweisen. In Partnerstaaten, in denen eine QES nicht verfügbar oder nur schwer zugänglich ist, können ausnahmsweise die originalen Unterlagen der gesuchstellenden Person ohne anerkannte elektronische Signatur bzw. mit einfacher elektronischer Signatur oder gescannter handschriftlicher Signatur über CORE eingereicht werden. Für die Validierungs-/Verifizierungsberichte der VVS, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im CORE-Portal unter ihrem eigenen Namen registriert sind und durch ihr Unternehmen zur Nutzung zugelassen sind, genügt in jedem Fall eine einfache elektronische Signatur bzw. eine gescannte handschriftliche Signatur.
Alle signierten Unterlagen müssen in einer elektronisch durchsuchbaren Fassung eingereicht werden. Ist der Volltext von Unterlagen mit gescannter handschriftlicher Signatur nicht durchsuchbar, muss in CORE den Beilagen des VVS-Berichts eine durchsuchbare Fassung ohne Signatur angehängt werden. Dies gilt auch für die öffentliche Fassung von signierten Unterlagen mit Schwärzungen.
Dieser Prozess ist in den Vollzugsmitteilungen «Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme» und «Kompensation von CO2-Emissionen: Validierung und Verifizierung» noch nicht nachgeführt und wird erst später angepasst.
Als Einreichdatum gilt das von CORE quittierte Datum der Übertragung der Dokumente, das mit Abschluss der formalen Prüfung rückwirkend rechtsverbindlich bestätigt wird.
4. Veröffentlichung neuer Dokumente
Dokumente im Zusammenhang mit Vereinbarungen mit Partnerstaaten (z. B. fNRB-Vereinbarungen) sind auf der Seite «Projekte im Ausland» beim jeweiligen Partnerstaat unter der Rubrik «Projekte und Dokumente» für die jeweiligen Länder verfügbar.
5. Veröffentlichung neuer Vorlagen
Neue Vorlagen für Projektbeschreibungen (PB 7.1), Monitoringberichte (MB 5.1) und Mitigation Activity Summaries (MAS, Version 3.3) sind online.
Die Gültigkeit einer Vorlage erlischt nach einer Übergangsfrist von 93 Tagen mit der Publikation einer neuen Version. Es wird empfohlen, immer die höchste Unterversionsnummer zu verwenden, da diese die aktuellsten Informationen und Korrekturen (nur Änderungen von Tippfehlern, Verständlichkeit oder Darstellung) enthalten.
Die letzte Fassung der Vorlagen für Gesuche finden Sie hier:
Weitere Informationen über die Gültigkeit der einzelnen Vorlagen sind unter dem folgenden Link verfügbar: