23. Newsletter CO2-Kompensation der Schweiz, 19. Januar 2026
Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen der Schweiz.
1. Digitale Gesuchseinreichung durch die Validierung und Verifizierungsstelle (VVS)
Folgende Änderungen bei der Gesuchseinreichung sollen eine klar strukturierte, sichere digitale Eingabe ermöglichen:
2. Weiterentwicklung der Anforderungen an Kompensationsprojekte
Die Glaubwürdigkeit und Qualität der Projekte liegen im Interesse aller Beteiligten. Eine flexible und zeitnahe Anpassung der Anforderungen ist daher aus Sicht der Geschäftsstelle Kompensation unabdingbar.
Um neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Projektqualität zeitnah umzusetzen, entwickelt die Geschäftsstelle Kompensation diese Anforderungen kontinuierlich weiter und ist bestrebt, entsprechende Anforderungen möglichst rasch zu publizieren (siehe nächster Punkt). In einem dynamischen Umfeld und mit beschränkten Ressourcen ist dies jedoch nicht immer vollständig möglich, sodass gewisse Anforderungen dem Gesuchsteller erst während der Gesuchsprüfung kommuniziert werden können.
Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Gesuche werden dabei die zeitlichen Aspekte der Gesuchseinreichung, das heisst insbesondere das Einreichungsdatum des Gesuchs berücksichtigt.
Projekte und Programme müssen die zum Zeitpunkt ihrer Einreichung geltenden Anforderungen der Geschäftsstelle Kompensation an Kompensationsprojekte erfüllen. Daraus kann sich ergeben, dass für später eingereichte Gesuche andere Kriterien gelten als für früher eingereichte Gesuche.
3. Aktualisierung der Guidelines für Kochöfenprojekte, neue Guidelines für Methanemissionen in Reisprojekten, Photovoltaikprojekte und Batteriespeichersysteme
Das Dokument «Process description for authorization and specific requirements for Monitoring, Reporting and Verification of mitigation activities under art. 6 of the Paris Agreement» (Guidelines) wurde aktualisiert. In der neuen Version wurden insbesondere Anpassungen im Kapitel 4 bezüglich Kochöfenprojekte vorgenommen sowie ein neues Kapitel zur Reduktion von Methanemissionen in Reisprojekten in Kapitel 5 und zu Photovoltaikprojekte in Kapitel 6 ergänzt.
Wichtig: es ist stets die aktuellste veröffentlichte Version des Dokuments verbindlich anzuwenden. Die vorherige Version bleibt während drei Monaten nach Veröffentlichung der neuen Version gültig. Projekte, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, werden nicht autorisiert.
4. Neuerung bei Monitoringberichten Inland –Gebührenreduktion
Ab dem 26. August 2025 werden für eingereichte Monitoringberichte im Inland nur noch die Hälfte des bisherigen Kostens verrechnet (d.h. 560 statt 1’120 CHF) – und dies unabhängig davon, wann der Bericht eingereicht wurde. Der Betrag in Anhang B bleibt unverändert, da dort der Maximalbetrag festgelegt ist. Diese Anpassung erfolgt aufgrund des geringeren Prüfaufwands infolge der höheren Qualität der eingereichten Monitoringberichte im Inland.
Versionen der Vollzugsmitteilung «Kompensation von CO₂-Emissionen: Projekte und Programme»
Anhang B: Verrechnung von Aufwänden nach Gebührenverordnung BAFU
5. Aufbewahrung der Unterlagen für Validierung/Verifizierung durch die VVS
Die VVS ist verpflichtet, alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung vom Gesuchsteller erhalten und verwendet hat, mindestens bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Verfügung, das heisst 30 Werktage nach deren Versand, aufzubewahren. Diese Regelung stellt sicher, dass alle relevanten Dokumente für Kontrollen und Nachprüfungen verfügbar bleiben und die Nachvollziehbarkeit der Validierung und der Verifizierung gewährleistet ist.